![]() |
![]() Stand Oktober 2015 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Tennis Club Bitz e.V. 1973" und hat seinen Sitz in 72475 Bitz, Zollernalbkreis. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember. § 2 Vereinszweck Der Verein setzt sich die Pflege des Tennissports sowie die Förderung der Jugend zur Aufgabe. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehren- amtlicher Tätigkeit, so können ein Geschäftsführer und Personal für Büro und Sportanlagen (einschließlich Vereinsheim) bestellt werden. Sie dürfen nicht durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Um den Vereinszweck zu erreichen, baut und unterhält der Verein die notwendigen Einrichtungen und führt sportliche und gesellige Veranstaltungen durch. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB); Er unterwirft sich den Satzungsbestimmugen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung) desd WLS und seiner Verbände. § 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: a) außerordentlichen und ordentlichen aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern a) Außerordentliche aktive Mitglieder sind: Studenten und in Ausbildung befindliche Mitglieder. Jugendliche Mitglieder (bei Beginn des Geschäftsjahreds unter 18 Jahre alt). Gastmitglieder, die einem anderen Tennisverein angehören. Der Verwaltungsausschuss hat das Recht, die Spielberechtigung von außerordentlichen Mitgliedern einzuschränken. a´) Ordentliche aktive Mitglieder sind: Alle anderen aktiven Mitglieder. b) Passive Mitglieder sind: Mitglieder die keinen Tennissport betreiben, jedoch die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern. c) Ehrenmitglieder: Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt unter den Voraussetzungen des § 10 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht. Passive Mitglieder können auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag (besonderer Vordruck). Minderjährigen müssen die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorlegen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vorstandes an den Bewerber, sowie der vollständigen Bezahlung der Aufnahmegebühr. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliederkarte und ein Exemplar der Satzung. Ablehnungsgründe brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. § 5 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder haben Anspruch auf Benützung der Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen, sowie auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Den passiven Mitgliedern steht jedoch das Recht, auf den Tennisplätzen zu spielen, nicht zu. Aktive- passive- und Ehrenmiglieder über 16 Jahre sind stimm- und wahlberechtigt. Sie sind wählbar in den Ausschuss ab 16 Jahren und in den Vorstand ab 25 Jahren. Solange Mitglieder mit Zahlungen im Rückstand sind, ruhen ihre Rechte. § 6 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hast sich den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Organe des Vereins zu fügen und diese auszuführen. Dies gilt insbesondere auf den Spielplätzen. Die Platz- und Spielordnung ist einzuhalten. Das Vereinseigentum und die sonst zur Verfügung stehenden Gegenstände sind schonend zu behandeln. Für vorsätzliche und/oder grob fahrlässige Beschädigungen haftet das Mitglied in voller Höhe. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet an der Vereinsarbeit teilzunehmen und die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an der Vereinsarbeit teilzunehmen und die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. § 7 Beitrag Alle akiven- und passiven Mitglieder zahlen zu Beginn des Geschäftsjahres einen Jahresbeitrag. Neu aufgenommende aktive Mitglieder zahlen mit dem ersten Jahresbeitrag eine Aufnahmergebühr. Die Höhe deds Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Zahlungsverpflichtungen an den Verein sind Bringschulden. Wer innerhalb eines Monats nicht zahlt wird gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann ein Mitglied nach § 9 ausgeschlossen werden. Der Ausschuss kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlungen der Aufnahmegebühr und der Beiträge, auf schriftlichen Antrag. stunden. In besonderen Fällen auch ganz- oder teilweise erlassen. § 8 Umlagen Die Hauptversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen. § 9 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1) Durch schrifliche Kündigung, die nur zum Ende des laufenden Jahres ausgesprochen werden kann. Die schriftliche Kündigung muss dem Vorstand bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zugegangen sein. 2) Durch den Tod. 3) Durch Ausschluss: Durch Beschluss des Ausschusses, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Insbesondere durch, grobe Verstöße gegen die Satzung des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins sowie Nichtzahlung der Beiträge und Umlagen, trotz zweimaliger Mahnung. Vor dem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dabei sind die Gründe anzugeben. Gegen den Beschluss des Ausschusses steht dem Mitglied innerhalb 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Die Berufung ist schriftlich mit Begründung an den Vorstand einzureichen. § 10 Ehrungen Für besondere Verdienste um den Verein und den Tennissport können nach Maßgabe einer Verleihungsverordnung verliehen werden: a) die Vereinsnadel in Silber b) die Vereinsnadel in Gold c) die Eigenschaft als Ehrenmitglied. Ehrungen werden vom Auschuss beschlossen. § 11 Organe des Tennis Club Bitz Die Organe des TC Bitz sind: Der Vorstand, der Verwaltungsausschuss (Vorstandsmitglieder und Ausschussmitglieder) die Hauptversammlung, der Ältestenrat. § 12 Vorstand Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus: Dem Vorstandsteam, bestehend aus 2 - 3 Mitgliedern, dem Schatzmeister, dem Sportwart, dem Schriftführer, dem Jugendleiter/-sprecher Klargestellt wird, der Vorstand des Vereins in Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandteams. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1 Mitglied des Vorstandteams und insgesamt mehr als die Hälfte der Vorstandsmitgslieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Vorstandsteam. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit der Wahnehmung besonderer Aufgaben beauftragen. Das Vorstandsteam wird von der Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit geheim gewählt, wenn nicht einstimmig anderes beschlossen wird. Bei gleicher Stimmzahl erfolgt eine Stichwahl. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet, wenn die jeweiligen Neuwahlen durchzuführen sind nach Entlastung durch die Hauptversammlung. § 13 Das Vorstandsteam Das Vorstandsteam (2 - 3 Mitglieder) leitet den TC Bitz e.V. und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Es ist für den gesamten Schriftverkehr und die Führung des Mitgliederverzeichnisses verantwortlich. Diese Aufgabe kann ganz oder teilweise auf weitere Mitglieder des Vorstandes übertragen werden. § 14 Schatzmeister Der Schatzmeister führt für alle Abteilungen des Vereins eine einheitliche Kasse. Er besorgt das Kassen- Rechnungswesen. Ihm obliegt die Einziehung der Beiträge, die Tätigkeit der Ausgaben und die jährliche Rechnungslegung. Einzelne Tätigkeiten können, nach Abstimmung mit dem Vorstandsteam, an Dritte vergeben werden, auch gegen angemessene Bezahlung. Auszahlungen erfolgen in Abstimmung mit einem Mitglied des Vorstand- teams. Das Vorstandsteam hat die Kassenführung zu überwachen. Die abgeschlossene Jahresrechnung ist durch 2 Kassenprüfer zu prüfen, welche die Hauptversammlung auf 2 Jahre wählt. § 15 Sportwart Dem Sportwart unterliegt die Leitung des gesamten sportlichen Betriebs. Einzelne Aufgaben kann er auf andere Mitglieder des TC Bitz übertragen. § 16 Schriftführer Dieser erstellt eine Niederschrift über die Sitzungen des Ausschusses, sonstiger Sitzungen und der Hauptversammlung. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und mindestens einem Mitglied des Vorstandteams zu unterzeichnen § 17 Jugendleiter/-sprecher Er betreut die jugendlichen Mitglieder und vertritt ihre besonderen Interessen im Ausschuss und Vorstand, sowie dem Sportwart gegenüber. Er wird von der Jugendvollversammlung gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt. § 18 Wart für Bauvorhaben und Technik Er leitet nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe die Bauvorhaben des Vereins und sorgt für Instandsetzung und Wartung der Vereinsanlagen und der Geräte. § 19 Veranstaltungswart Er ist für die Durchführung und Abwicklung der Vereinsveranstaltungen verantwortlich, soweit nicht der Sportwart zuständig ist. Er erstellt unter Mitarbeit des Sportwartes den Veranstaltungsplan für das ganze Geschäftsjahr und legt diesen dem Ausschuss zur Genehmigung vor. § 20 Beisitzer Die Beisitzer wirken im Ausschuss mit und sollen zu besonderen Aufgaben herangezogen werden. Ihre Anzahl (1-6 Mitglieder) ist unter Berücksichtigung der Größe des Vereins von der Hauptversammlung vor der Wahl durch Beschluss zu bestimmen. § 21 Verwaltungsausschuss Der Verwaltungsausschuss besteht aus: Den Mitgliedern des Vorstandes (Vorstandsteam, Schatzmeister, Sportwart, Schriftführer, >Jugendleiter/-sprecher) Den Mitgliedern des Ausschusses (Wart für Bauvorhaben, Veranstaltungswart, 1 - 6 Beisitzer) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mindestens ein Mitglied des Vorstandteams. Er beschließt, anstelle der Hauptversammlung, in allen Fällen, in denen nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes die Erledigung einer Aufgabe nicht bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung aufgeschoben werden kann. Dem Verwaltungsausschuss obliegt die Vorbereitung der Tagesordnung der Hauptversammlung. Der Verwaltungsausschuss ist von einem Mitglied des Vorstandteams nach Bedarf einzuberufen. Außerdem, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsausschusses verlangt. Die Besschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters (in der Regel ein Mitglied des Vorstandteams). § 22 Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 ff BGB. Sie findet alljährlich im ersten Halbjahr des folgenden Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt durch das Vorstandsteam, unter Angabe von Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher, durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Bitz. Sollte dieses sein Erscheinen einstellen, so hat die Einladung durch einfachen Brief zu erfolgen bzw. durch Veröffentlichung im Internet oder per E-Mail. Eine außerodentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand, der Verwaltungsausschuss oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag beim Vorstandteam einbringt. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Hierüber ist vom Vorstandsteam, zu Beginn der Versammlung, Feststellung zu treffen. Sie faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Aufgaben der Hauptversammlung: Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorsitzenden, des Sportwarts, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer. Anerkennung des Jahresabschlusses, Genehmigung der Berichte und Entlastung des Vorstrandes sowie des Verwaltungsausschusses. Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, der Umlagen. Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern. Satzungsänderungen. Diese müssen spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich an das Vorstandsteam gerichtet werden. Ernennung von Ehrenmitgliedern. Anträge von Mitgliedern. Zustimmung zur Anschaffung und Veräußerung von Vermögensgegenständen im Wert von über € 10.226,-- im Einzelfall, wobei es sich um eine Innenverhältnisregelung handelt. Zustimmung zu Schuldaufnahmen im Betrag über € 10.226,--, wobei es sich um eine Innenverhältnisregelung handelt. Wahlen. Auflösung des Vereins. § 23 Wahlen und Abstimmungen Wahlen des Vorstandteams finden geheim statt. Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit erhält. Erreicht im ersten Wahlgang kein Bewerber die Stimmenmehrheit, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Verwaltungsausschuss kann offen gewählt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Ergibt sich wieder Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Abstimmungen über Berufungen gegen Auschluss von Mitgliedern finden geheim statt. Bei Stimmengleichheit ist die Berufung abgelehnt. Satzungsänderung einschließlich Änderung des Vereinszweckes. Dies bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. § 24 Haftung Für Schäden oder Unfälle gegenüber Mitgliedern und Gästen auf der Platzanlage haftet der Verein nur im Rahmen einer bestehenden Haftpflichtversicherung. Eine weitere Beanspruchung darüber hinaus ist ausgeschlossen. § 25 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird. Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn mindestens 3/4 der Verwaltungsausschussmitglieder zugestimmt haben. Zur Auflösung sind 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird der Verein von Amts wegen oder durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst, so wird das gesamte Vermögen, nach Abzug aller Verbindlichkeiten, in die Verwaltung der Gemeinde Bitz übergeben, bis am Ort wieder ein Verein mit den gleichen satzungsgemäßen Zielen auf der Grundlage ausschließlicher und unmittelbarer Gemeinnützigkeit entsteht. Diesem ist das Vermögen nach formeller Bildung zu übergeben, wenn er sich verpflichtet, das übernommene Vermögen zu erhalten, satzungsgemäß zu verwenden und es bei seiner etwaigen Auflösung wieder an die Gemeinde Bitz mit der Verpflichtung zu übergeben, es einem späteren Verein mit gleichen Bedingungen wiederum zu übertragen. Wird innerhalb von 5 Jahren in Bitz kein Tennisverein gegründet, kann die Gemeinde das Vermögen für andere gemeinnützige Zwecke verwenden. Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 16. Mai 1973 mit der nach § 26 erforderlichen Mehrheit beschlossen. Die Gründungsversammlung war durch Veröffentlichung im Bitzer Boten vom 26. April 1973 öffentlich bekanntgemacht worden. In der Mitgliederversammlung am 25. Januar 1985 wurde die Änderung des § 2 (Vereinszweck) beschlossen. Die Mitgliederversammlung vom 23. April 1993 hat die Änderung der §§ 14, 16 und 20 sowie die Neueinfügung der §§ 20.1 und 25.1 beschlossen. In der Mitgliederversammlung vom 28. April 1995 wurde die Änderung der §§ 3, 12 und 16 beschlossen. Eine weitere Satzungsänderung erfolgte im Oktober 2015. |
![]() |